12.06.2025
Neue Definitionen für Pflege: Ein Meilenstein für die Profession
Der International Council of Nurses (ICN) hat während seines Weltkongresses in Helsinki neue Definitionen für „Pflege“ und „Pflegefachperson“ vorgestellt. Ziel dieser Neuerung ist es, ein modernes, international anschlussfähiges und professionsgeleitetes Verständnis von Pflege zu etablieren. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) unterstützt diese Entwicklung und sieht darin eine Chance, die Sichtbarkeit und Anerkennung der Pflegefachpersonen weltweit zu stärken.
Die neuen Definitionen unterstreichen, dass Pflege eine eigenständige Profession ist, die Menschen jeden Alters durch sämtliche Lebensphasen begleitet. Pflegefachpersonen tragen dazu bei, Gesundheitskompetenz zu fördern, Krankheiten vorzubeugen, Sicherheit zu gewährleisten und Leid zu lindern. Darüber hinaus spielen sie eine entscheidende Rolle in der Gestaltung von Gesundheitssystemen und gesellschaftlichen Prozessen. Pflege ist demnach weit mehr als reine Versorgung – sie ist zugleich Führungsaufgabe, Bildungsauftrag und politisches Gestaltungsinstrument.
Pflegefachpersonen agieren sowohl autonom als auch im interprofessionellen Team. Ihr Handeln basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, hoher Professionalität, Empathie und kultureller Sensibilität. Sie übernehmen Verantwortung – für Einzelpersonen, Gemeinschaften und das globale Gemeinwohl. Die neuen Definitionen bieten damit nicht nur Orientierung für die Berufsausübung, sondern auch eine Grundlage für Ausbildung und Regulierung.
Die Entstehung dieser Definitionen war ein einjähriger, partizipativer Prozess, bei dem Pflegefachpersonen aus Wissenschaft, Praxis, Regulierung und Ausbildung weltweit ihre Perspektiven einbringen konnten. Als deutsche Vertreter im ICN war der DBfK intensiv an der Entwicklung beteiligt. Mit diesen neuen Definitionen schafft der ICN eine gemeinsame Sprache, um die Pflege in der Gesellschaft sichtbarer zu machen und ihre Bedeutung nachhaltig zu stärken.
Thema: Informationen | 12.06.2025 |
↑ Zum Seitenanfang ↑