24.10.2022
Assistenz bei Urlaubsreisen
Das Bundessozialgericht hat geurteilt:
„Behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson sind bei einem Erholungsurlaub vom Sozialhilfeträger zu übernehmen.“
1. Benötigt ein Mensch mit Behinderung bei einer Urlaubsreise die Begleitung durch eine Assistenzperson, kann ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der für diese entstehenden Reisekosten gegeben sein.
2. Solche behinderungsbedingten Mehrkosten sind vom Menschen mit Behinderung so gering wie möglich zu halten.
BSG, Urteil v. 19.5.2022, Az.: B 8 SO 13/20 R
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Thema: | 24.10.2022 |
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