Beratungstelefon: 0521 - 442998

11.12.2024

Bundesverfassungsgericht erklärt Krankenhausvorbehalt für ärztliche Zwangsmaßnahmen für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem Urteil am 26. November 2024 entschieden, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht ausschließlich in Krankenhäusern durchgeführt werden müssen. Diese Entscheidung stellt den bisherigen Krankenhausvorbehalt als verfassungswidrig dar und ermöglicht es, solche Maßnahmen auch in Pflegeheimen, spezialisierten ambulanten Zentren oder sogar im häuslichen Umfeld durchzuführen, sofern bestimmte Auflagen erfüllt werden (Az. 2024 - 1 BvL 1/24).

Bislang war es Betreuern nur erlaubt, in ärztliche Zwangsmaßnahmen einzuwilligen, wenn diese in einem Krankenhaus vorgenommen wurden. Dies bedeutete, dass Eingriffe, die gegen den Willen der betreuten Person erfolgen, nur in einer stationären Umgebung genehmigt wurden. Dies schloss die Durchführung von Zwangsmaßnahmen in anderen Einrichtungen wie Pflegeheimen oder zu Hause aus.

Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts argumentierten, dass die bisherige Regelung gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verstößt, da sie das Risiko erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen für die Betreuten birgt. Insbesondere in Situationen, in denen erwartet werden kann, dass eine Zwangsmaßnahme in der vertrauten Umgebung der Betreuten, die annähernd den Krankenhausstandard erreicht, sicherer durchgeführt werden kann, als eine Verlegung ins Krankenhaus.

Das Urteil fiel mit einer knappen Mehrheit von 5 : 3. Eine abweichende Meinung vertrat Verfassungsrichter Heinrich Amadeus Wolff gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen. Wolff warnte davor, die Hürden für Zwangsmaßnahmen zu senken und betonte in einem Sondervotum die Wichtigkeit des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte äußerte Bedenken und sieht die Gefahr einer möglichen Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen. Der Deutsche Bundestag müsse daher bei der Umsetzung des Urteils strenge Vorgaben für Zwangsmaßnahmen definieren.

Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Neuregelung zu schaffen. Bis dahin bleibt das bestehende Recht in Kraft.

Quelle: http://www.dvfr.de

Thema: Informationen Gesundheit | 11.12.2024 |

↑   Zum Seitenanfang   ↑

Termine 2024