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18.12.2024

Dringender Aufruf zur Anpassung der Potenzialerhebung in der Intensivpflege

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kürzlich wichtige Änderungen an der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) beschlossen. Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) nutzt diesen Anlass, um eine dringende Änderung der gesetzlichen Grundlage für die sogenannte Potenzialerhebung zu fordern.

Beate Bettenhausen, Vorsitzende des bvkm, betont: „Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben für die Potenzialerhebung ist überfällig. Die jüngst beschlossenen Verlängerungen der Übergangsregelung und die Schaffung einer Ausnahmeregelung für Bestandsfälle machen eines deutlich: Das zugrunde liegende Gesetz muss endlich an die Realität angepasst werden!“

Seit Oktober 2020 basiert der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) auf einer neuen gesetzlichen Grundlage. Diese schreibt vor, dass vor jeder Verordnung von AKI bei beatmeten Patient:innen eine Potenzialerhebung durchgeführt werden muss, um zu prüfen, ob eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung möglich ist. Derzeit gilt eine Übergangsregelung, die AKI bis Ende 2024 auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials erlaubt, sofern keine qualifizierten Fachärzt:innen für die Potenzialerhebung verfügbar sind.

Der G-BA hat nun diese Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2025 verlängert und eine Ausnahmeregelung für Bestandsfälle beschlossen. Diese betrifft AKI-Patient:innen, die bereits vor einem bestimmten Stichtag Leistungen der AKI erhalten haben und für die keine weiteren Potenzialerhebungen notwendig sind, wenn ärztlich festgestellt wurde, dass eine Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist.

„Wir begrüßen die jüngsten Beschlüsse des G-BA ausdrücklich, da sie zeigen, dass der G-BA alles versucht, um das Gesetz in der Praxis umsetzbar zu machen“, erklärt Bettenhausen. Sie fordert jedoch, dass der Wortlaut des Gesetzes dringend den realen Gegebenheiten angepasst werden müsse.

Bereits jetzt zeichne sich ab, dass auch in Zukunft nicht genügend qualifizierte Fachärzt:innen für die Potenzialerhebung zur Verfügung stehen werden. Die begrenzten Ressourcen sollten vor allem den Patient:innen zugutekommen, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung realistisch ist. Für Patient:innen, bei denen eine Entwöhnung aufgrund einer neurologischen Grunderkrankung nicht in Betracht kommt, müssten Sonderregelungen im Gesetz festgeschrieben werden. „Diese Forderung haben wir als bvkm bereits im Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die aktuellen Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes geben uns nun Recht: Der Gesetzgeber ist deshalb dringend zur Nachbesserung aufgefordert!“, betont Bettenhausen.

Quelle: http://www.bvkm.de

Thema: Informationen Gesundheit | 18.12.2024 |

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