27.03.2024
Pflegeaufwand in besonderen Wohnformen
Es gibt ein neues Positionspapier des Bundesverbandes Anthropoi Selbsthilfe zur Reform des § 43a und weiterer Normen.
Zum Hintergrund des Anliegens schreibt der Verband:
„In den letzten Jahren erreichten den Verband vermehrt Anfragen von Menschen, deren Angehörige mit Assistenzbedarf wegen eines gestiegenen Grundpflegebedarfs nicht mehr in der besonderen Wohnform versorgt werden konnten und in ein Pflegeheim ziehen sollten. Ebenso sind auch junge Menschen mit Assistenzbedarf und einem hohen Grundpflegebedarf (besonders Pflegegrad 4 und 5) betroffen, die wegen fehlender Finanzierung der Pflege keinen Platz in einer besonderen Wohnform finden. Dies geschieht, weil die besondere Wohnform die Pflege mit dem begrenzten Finanzierungsanteil der Pflegeversicherung und den Vergütungssätzen der Eingliederungshilfe nicht ausreichend leisten kann. Die in § 43a SGB XI vorgesehene einheitliche Pauschale für die Pflegegrade 2 bis 5 beträgt derzeit maximal 266 EUR/Monat.
Sie benachteiligt Menschen mit Assistenzbedarf in besonderen Wohnformen wesentlich und führt zu einer Lücke in der Versorgung mit bedarfsgerechten Sozialleistungen. Diese Pauschale ist zuletzt 2015 erhöht worden. Aus der Pauschale sind außerdem Ausgaben für Pflegehilfsmittel – wie z.B. ein Pflegebett – zu bestreiten.
Als Konsequenz der begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung in besonderen Wohnformen sieht § 103 Abs. 1 S. 2 SGB IX vor, dass Menschen mit Assistenzbedarf, die «zu pflegebedürftig» geworden sind, in eine Pflegeeinrichtung umziehen müssen.“
Uns erreichen vermehrt Anrufe von alten Eltern und gesetzlichen Betreuern auf der Suche nach einer Pflegeeinrichtung. Altenheime nehmen oft Menschen mit Down-Syndrom nicht auf weil sie zum Anfragezeitpunkt “zu jung” sind, das heißt oft nur unter 65 Jahre. Und da stehen dann die alten Eltern und nach deren Tod oft die gesetzlichen Betreuer mit ihrem Kind oder Schützling “im Regen”. Natürlich muss in einer reformierten Regelung aufgepasst werden, dass Mehrleistungen wirklich den pflegebedürftigen Menschen zukommen und nicht anonym im Haushalt der Wohnanstalt verschwinden.
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Thema: Informationen | 27.03.2024 |
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