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03.08.2023

Werkstättenförderung verlängert

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl 2023 I Nr. 146) wurde unter anderem die Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt, dass die Mittel der Ausgleichsabgabe vollständig zur Unterstützung und Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendet werden sollen. Die Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben – insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen – zu verwenden, entfällt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024.

Das Gesetz enthält eine Übergangsvorschrift, wonach eine Förderung noch möglich ist, wenn diese bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt wurde. Dies wurde von mehreren Ländern kritisiert, da zwischen Beantragung und Bewilligung häufig mehrere Jahre liegen würden und die Übergangsvorschrift durch ein Abstellen auf den Bewilligungszeitpunkt entwertet würde.
Die Bundesregierung hat diesen Kritikpunkt im Rahmen der Behandlung im Bundesrat anerkannt und in einer Protokollerklärung zugesagt, eine Verordnung zur Änderung der SchwbAV auf den Weg zu bringen, damit weiter Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Förderung von Einrichtungen erbracht werden dürfen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt, aber nicht notwendigerweise bereits bewilligt worden sind.

Thema: Informationen | 03.08.2023 |

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