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24.02.2022

Gastbeitrag: Betreuung regeln, Sicherheiten schaffen!

„Vorsorge führt zur Rechtssicherheit und persönlichen finanziellen Absicherung von volljährigen Kindern mit einer geistigen Behinderung“, sagt Rechtsanwältin Annette Höner. Im folgenden Beitrag informiert sie über die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten zur Betreuungsregelung durch die Eltern.

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Foto: M.Dörr & M.Frommherz / Adobe Stock

In jedem Fall ist es sinnvoll, sich rechtzeitig juristisch und kompetent beraten zu lassen. Die Eltern erwachsener Menschen mit Behinderungen sind gefordert, rechtssichere Regelungen zu treffen, die auch zu Lebzeiten noch flexible Gestaltungsmöglichkeiten bieten, damit ihre Kinder auch nach ihrem Tod gut betreut werden und in Erbfragen abgesichert sind. 

Es sind in der Regel die Eltern, die eine rechtliche Betreuung übernehmen, damit ihre volljährigen Kinder am Rechtsverkehr teilnehmen können. Sie schließen die Rechtsgeschäfte für ihre Kinder, kaufen deren Kleidung, stellen die ärztliche Versorgung sicher oder richten ein Bankkonto ein. Durch ein Behindertentestament können Eltern vorsorglich bestimmen, was ihr rechtlich betreutes Kind erbt und es so vor dem Rückgriff von Sozialleistungsträgern bewahren.

Reform stärkt Selbstbestimmung

Eine zum 1. Januar 2023 wirksam werdende Reform des Betreuungsrechts wird an diesen grundlegenden Gegebenheiten nichts ändern. Sie verfolgt allein das Ziel, den Betreuten ein höheres Selbstbestimmungsrecht zu verleihen, indem der gesetzliche Betreuer dessen Wünsche verbindliche Folge zu leisten hat.

Eltern sollten daher auch rechtzeitig eine Regelung treffen für den Fall, dass sie zu Lebzeiten eine Betreuung nicht mehr gewährleisten können, weil sie beispielsweise ernsthaft erkranken. In einer Vorsorgevollmacht lässt sich diese Situation regeln. Darin wird ein Ersatzbetreuer bestimmt, der im Verhinderungsfall der Eltern die rechtliche Betreuung des Kindes übernimmt. Dafür empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung, da viele Banken eine privatschriftlich verfasste Vorsorge- und Generalvollmachten für nicht wirksam erachten.

Was geschieht nach dem Tod?

Eltern sollten darüber hinaus sicherstellen, dass die wirtschaftliche Versorgung des Betreuten auch nach ihrem Tod gewährleistet ist. Nicht selten setzen sich Eheleute durch die Abfassung eines sogenannten Berliner Testaments gegenseitig als Erbe des jeweils erstversteherbenden Ehegatten ein. So treffen sie allerdings für den Letztversterbenden verbindliche Regelungen, die dieser nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr anpassen kann.
Dann erben nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder als Nacherben in dem Sinne, wie es die Eltern seinerzeit festgelegt haben. Diese Konstruktion nimmt dem Letztversterbenden jedoch die Möglichkeit das Testament anzupassen, wenn sich seine Lebensverhältnisse möglicherweise grundlegend verändert haben. Damit können auch steuerliche Nachteile für die Nacherben verbunden sein, da beispielsweise die Frist für die zehnjährige Spekulationssteuer erst mit dem Tod des letztversterbenden Elternteils beginnt.

Sinnvolle Alternativen für mehr Flexibilität

Für eine flexiblere Gestaltung gibt es andere, wirtschaftlich sinnvolle Alternativen: Denkbar ist unter anderem eine notariell beurkundete, schenkweise Übertragung von Grundeigentum zugunsten des Betreuten bereits zu Lebzeiten der Eltern. Besteht dieser Nachlass in Form eines Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung, die von den Eltern und dem Betreuten selbst bewohnt werden, bemisst sich die Erbschaftssteuer nach dem Verkehrswert, der sich bis zum Tod des vererbenden Elternteils jährlich um zehn Prozent reduziert.

Ein im Grundbuch eingetragenes, notariell beurkundetes Wohnrecht oder ein Nießbrauch zugunsten des letztversterbenden Elternteils wirkt sich ebenfalls mindernd auf den Verkehrswert aus und verschafft dem Betreuten steuerliche Vorteile. Mit Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche Recht gemeint, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen auch wirtschaftlich für sich zu nutzen.

Erbe oder Vermächtnis?

Um eine Vorsorge für den Fall ihres Todes zu treffen, können Eltern durch eine Vorsorgevollmacht oder ein Testament einen Ersatzbetreuer bestimmen. Diese Unterlagen sind in der Betreuungsabteilung des örtlichen Amtsgerichts zu hinterlegen.
Generell können Eltern ihre Vermögenswerte durch ein privatschriftliches Testament oder einen Erbvertrag ihren Erben zuweisen. Wenn sie dies in Form eines Vermächtnisses machen, bedeutet das: Der Bedachte wird nicht Erbe, sondern erhält den Vermögensvorteil in Gestalt des Vermächtnisses und muss sich darüber nicht mit den Erben einigen. Ist dieses Vermächtnis eine Immobilie, das von den Eltern und dem Betreuten selbst genutzt wird, bemisst sich auch hier die Erbschaftssteuer nach dem Verkehrswert, der sich bis zum Tod des vererbenden Elternteils jährlich um zehn Prozent reduziert. 
Gleiches gilt, wenn die Eltern testamentarisch oder durch Erbvertrag dem Betreuten ein Vorausvermächtnis zudenken, wenn er also sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer wird. Dieses Vermächtnis aus dem Nachlass wird dann nicht auf seinen Erbteil angerechnet. Handelt es sich bei dieser Zuwendung um eine Immobilie, richtet sich auch hier die Erbschaftssteuer nach dem Verkehrswert, die sich bis zum Tod des vererbenden Elternteils jährlich um zehn Prozent reduziert.

Wer regelt die Durchführung?

In jedem Fall sollten Eltern sich auch die Frage stellen: Wer soll im Falle unseres Todes die Erbauseinandersetzung durchführen? Sofern die gewünschte Person ebenfalls Miterbe ist, müsste diese von dem Verbot des Insichgeschäfts befreit werden. Nur dann darf sie gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein.
Unabhängig davon, für welche Lösung sich Eltern entscheiden: Eine rechtssichere, steuerlich vorteilhafte Lösung schafft Sicherheit und wirkt sich daher schon jetzt positiv auf die Lebenssituation aller Beteiligten aus.

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Rechtanwältin Annette Höner (LL.M.) hat sich auch aufgrund persönlicher Erfahrungen auf das Thema Betreuung spezialisiert. Es ist einer ihrer Schwerpunkte im Zivilrecht. Die Juristin hat sich zudem als Berufsbetreuerin fortgebildet.

Portraitfoto: Privat

Thema: Informationen | 24.02.2022 |

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