Diskriminierung bei der Wohnungssuche – BGH stärkt die Rechte Betroffener und nimmt auch Makler in die Pflicht
Makler dürfen Wohnungssuchende nicht benachteiligen, weil sie einen ausländisch klingenden Namen haben. Wenn dies belegbar ist, stellt es eine unzulässige Diskriminierung dar und löst einen Schadensersatzanspruch nach dem AGG aus. Siehe https://t1p.de/5g7y8 sowie Informationen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: https://t1p.de/wghz1