Eingliederungshilfe für ukrainischen Jungen mit Behinderungen Pflicht
Der Bezirk Mittelfranken hatte mit Verweis auf die Regelung in § 100 SGB IX einem neunjährigen Jungen mit Behinderung, der gemeinsam mit seiner Familie im März 2022 aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet war, Leistungen der Eingliederungshilfe verweigert. Das Sozialgericht Nürnberg verpflichtet nun den Bezirk, die Leistungen zu erbringen.