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29.08.2025

Patientenorganisationen kritisieren Länderklage gegen Qualitätsvorgaben im Gesundheitswesen

Die maßgeblichen Patientenorganisationen zeigen sich irritiert über die angekündigte Klage der Länder Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt vor dem Bundesverfassungsgericht. Diese richtet sich gegen drei vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Maßnahmen zur Qualitätssicherung: die Mindestmengenregelung für die Versorgung von Extrem-Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm, die Mindestmengenregelung für allogene Stammzelltransplantationen sowie die Mindestanforderungen an Personalvorgaben in psychiatrischen Einrichtungen.

Nach Ansicht der Patientenorganisationen betreiben die drei Bundesländer Standortpolitik auf Kosten des Patientenwohls – und das unter dem Deckmantel der Daseinsvorsorge. Planbare Leistungen sollten stets dort erbracht werden, wo die höchste Versorgungsqualität zu erwarten ist. Nur so funktioniert Spezialisierung, und nur so kann eine bestmögliche Versorgung gewährleistet werden. Thomas Moormann, Leiter des Teams Gesundheit und Pflege beim Verbraucherzentrale Bundesverband, betont: „Planbare Leistungen sollten immer dort stattfinden, wo die bestmögliche Versorgungsqualität zu erwarten ist. So funktioniert Spezialisierung, und nur das garantiert die bestmögliche Versorgung.“

Die Patientenorganisationen warnen davor, wirtschaftliche Interessen über das Leben und die Gesundheit von Patientinnen und Patienten zu stellen. Hochkomplexe medizinische Leistungen wie die Versorgung von Frühgeborenen oder die Durchführung allogener Stammzelltransplantationen gehören in die Hände spezialisierter Krankenhäuser mit entsprechender Erfahrung und Infrastruktur. Eine Verlagerung dieser Leistungen an weniger qualifizierte Standorte gefährdet die Qualität und Sicherheit der Versorgung und darf nicht zur Absicherung defizitärer Einrichtungen unter geringeren Standards missbraucht werden.

Die Klage der Bundesländer zielt darauf ab, die Verfassungsmäßigkeit der G-BA-Vorgaben überprüfen zu lassen. Dabei beruhen die seit Anfang 2024 geltenden Mindestmengen von 25 Fällen pro Standort und Jahr für Extrem-Frühgeborene sowie 40 Fällen bei allogenen Stammzelltransplantationen auf wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen. Studien belegen einen klaren Zusammenhang zwischen der Fallzahl und den Überlebensraten der Patientinnen und Patienten. Ziel der Mindestmengenregelungen ist es, hochspezialisierte Leistungen dort zu bündeln, wo Erfahrung und Routine die besten Behandlungsergebnisse erwarten lassen.

Thema: Informationen Gesundheit Selbsthilfe | 29.08.2025 |

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