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26.02.2025

Erfolgreicher Rechtsstreit: Schülerin erhält Kosten für Taxifahrten erstattet

Am 8. Mai 2024 bestätigte das Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 3/23 R) eine frühere Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 9 SO 387/21) vom 16. Oktober 2023. Eine schwerstgehbehinderte 17-jährige Schülerin aus dem Kreis Coesfeld hatte im Schuljahr 2017/2018 täglich den 1,1 Kilometer langen Schulweg mit dem Taxi zurückgelegt, da sie aufgrund ihrer Behinderung weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad zur Schule gelangen konnte. Weil das Thema laufend erneut vorkommt zitieren wir hier die geltende Rechtslage.

Da die Strecke zu kurz für einen speziellen Schülertransport war, organisierten die Eltern schon während der Grundschulzeit den täglichen Transport per Taxi. Beim Wechsel aufs Gymnasium zahlte der Schulträger für das Schuljahr 2017/2018 lediglich eine Wegstreckenentschädigung von 62,42 Euro, während die Eltern die verbleibenden 2.179 Euro selbst aufbringen mussten. Daraufhin beantragte die Schülerin beim Kreis Coesfeld die Erstattung der angefallenen Taxikosten. Die Behörde lehnte dies ab und argumentierte, die Eltern hätten das Kind selbst zur Schule bringen müssen, da sie über zwei Autos verfügten.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied zugunsten der Schülerin und befand, dass die Eltern nicht verpflichtet seien, das Kind zur Schule zu fahren, da Kinder ohne Behinderung den Schulweg üblicherweise allein bewältigen. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Teilnahme am Schulunterricht Teil des Rechts auf Bildung sei. Daher müssten behinderungsbedingte Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger übernommen werden, unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Mit diesem Urteil wurde ein bedeutender Schritt zur Unterstützung von Familien mit schwerbehinderten Kindern gemacht, die auf spezielle Transportmöglichkeiten angewiesen sind, um ihr Recht auf Bildung wahrzunehmen.

Thema: Informationen Familie & Kind | 26.02.2025 |

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