Seit 1.1.2024 können ehrenamtliche Betreuer vom Betreuten zusätzlich zur Aufwandspauschale die Zahlung einer Inflationsausgleichssonderzahlung verlangen. Dieser Anspruch gilt jedoch nur bis zum 31.12.2025. Ist der Betreute mittellos sollte der Anspruch gegen das Betreuungsgericht geltend gemacht werden.