04.07.2025
Neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung – bvkm fordert gesetzliche Klarstellung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 eine wichtige Neuregelung zur sogenannten Potenzialerhebung beschlossen. Diese betrifft Versicherte, die außerklinische Intensivpflege (AKI) benötigen und bislang beatmet oder trachealkanüliert sind. Bisher sah § 37c SGB V vor, dass vor jeder neuen Verordnung von AKI eine Einschätzung erfolgen muss, ob ein Entwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial besteht – eine verpflichtende Voraussetzung für die Verordnung der Pflegeleistung.
Mit der neuen Regelung in § 5a der AKI-Richtlinie wird nun eine Ausnahme eingeführt: Für alle Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 bereits AKI erhalten haben, entfällt künftig die Pflicht zur Potenzialerhebung. Damit soll eine pragmatische Lösung für laufende Versorgungsfälle geschaffen werden, die bisher aufwändige Prüfverfahren vermeiden kann.
Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) begrüßt diese Anpassung ausdrücklich, hat in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 jedoch auf einen rechtlichen Widerspruch hingewiesen. Denn die neue Richtlinie steht in Teilen im Widerspruch zur übergeordneten gesetzlichen Regelung in § 37c SGB V. Der bvkm fordert daher eine entsprechende Klarstellung im Gesetz, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und die praktische Umsetzung der AKI-Versorgung nicht zu gefährden.
Thema: Informationen | 04.07.2025 |
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