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11.03.2026

Schutz vor Diskriminierung in Triage-Situationen

In Krisenzeiten, in denen lebensrettende Ressourcen knapp werden können, spitzt sich die Frage nach einem diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung zu. Die Zuteilung überlebenswichtiger Maßnahmen ist eine bioethische Frage, die untrennbar mit fundamentalen verfassungs- und menschenrechtlichen Wertentscheidungen verbunden ist. Sie berührt die Kernbereiche der Menschenwürde und Gleichbehandlung.

Im Kern geht es darum, nach welchen Kriterien in Situationen dramatischer Knappheit entschieden wird, wessen Leben gerettet wird. Für die Betroffenen geht es um die Frage des (Über-)Lebens.

Diese Frage über Leben und Tod muss bundeseinheitlich beantwortet werden und sollte deshalb vorzugsweise durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden. Von Bundesland zu Bundesland abweichende Regelungen sind bei dieser normativ-ethischen Grundsatzfrage nicht hinnehmbar.

Das erklärt das Deutsche Institut für Menschenrechte in einer Erklärung.

Bundeseinheitliche Lösung gefordert

Deutschland ist als Vertragsstaat der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und weiterer menschenrechtlicher Übereinkommen verpflichtet, diskriminierungsfreie Allokationsentscheidungen – also Entscheidungen über die Zuweisung knapper Ressourcen – gesamtstaatlich abzusichern. Regionale Regelungen, die hinter dem Diskriminierungsverbot der UN-BRK zurückbleiben, wären mit diesen Verpflichtungen nicht vereinbar.

Vor diesem Hintergrund ist eine Grundgesetzänderung notwendig, die dem Bundesgesetzgeber die Befugnis gibt, eine neue Allokationsregelung zu verabschieden. Ergänzend sollten weitere bundesrechtliche Vorkehrungen sicherstellen, dass die Allokationsregel diskriminierungsfrei angewendet wird.

Dies ist auch dann von zentraler Bedeutung, wenn eine Grundgesetzänderung nicht die nötige Mehrheit findet und sich die Bundesländer in der Folge entscheiden sollten, das Allokationskriterium landesgesetzlich zu regeln. Auch eine koordinierte Neuregelung durch die Länder müsste bundeseinheitlich sein und überall denselben Schutzstandard gewährleisten.

Wirksamer Diskriminierungsschutz und Partizipation der Betroffenen unabdingbar

Unabhängig davon welcher Gesetzgeber – ob Bund oder Länder – tätig wird, muss dieser sich an das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Gleichwertigkeit allen menschlichen Lebens halten. Dieses ist im Lichte der menschenrechtlichen Diskriminierungsverbote auszulegen.

Zwingend erforderlich ist zudem die frühzeitige und aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen über ihre Organisationen. Ihren Stellungnahmen muss im Gesetzgebungsverfahren angemessenes Gewicht beigemessen werden. Nur so wird das Partizipationsgebot der UN-BRK gewahrt.

Außerdem sind in der medizinischen Aus- und Fortbildung des medizinischen Personals verpflichtende Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu verankern, um Vorurteile im Gesundheitswesen abzubauen.

Hintergrund

In seinem Beschluss vom September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende bundesgesetzliche Regelung zur Triage in § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus formellen Gründen aufgehoben. Es liegt in der Verantwortung des nach dem Grundgesetz dafür zuständigen Gesetzgebers, Kriterien für die Zuweisung intensivmedizinischer Ressourcen bei Versorgungsengpässen in Pandemiezeiten zu regeln. Ob die in § 5c IfSG enthaltenen Beschränkungen der ärztlichen Berufsausübung in der Sache verfassungsgemäß wären, hat das Gericht inhaltlich nicht bewertet.

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Thema: Informationen Gesundheit Selbsthilfe | 11.03.2026 |

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