BGG-Reform – „Ein Gesetz, das Behinderte gleichstellt, sieht anders aus“
Seit 2023 warten Menschen mit Behinderungen auf die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Jetzt liegt der Gesetzentwurf vor – und der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) zeigt sich enttäuscht. Er fordert deutliche Nachbesserungen.
Worum geht es?
Das Behindertengleichstellungsgesetz soll künftig auch private Unternehmen stärker in die Pflicht nehmen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es laut eigener Formulierung, „den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten“. Im Juni 2026 fand dazu eine Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages statt.
Die Kritik des DBSV
DBSV-Justiziarin Christiane Möller nahm als Sachverständige an der Anhörung teil. Ihr Urteil: Das Ziel der Reform werde klar verfehlt. Im Entwurf werde „an allen Stellschrauben gedreht, um die Wirtschaft zu schonen“. Zwar werde Unternehmen nun verboten, behinderte Menschen zu benachteiligen – dieses Verbot sei aber so ausgehöhlt, dass es im Alltag nichts bringe.
Barrierefreiheit ist kein Wettbewerbsnachteil
Der DBSV betont: Barrierefreiheit und wirksamer Diskriminierungsschutz sind weder eine lästige Pflicht für die Wirtschaft noch ein Wettbewerbsnachteil. Sie seien Ausdruck eines modernen demokratischen Landes, eine Chance für bessere Produkte und Dienstleistungen, notwendig, um in einer alternden Gesellschaft Kundinnen und Kunden zu erreichen, und ein Beitrag zur Entlastung der sozialen Sicherungssysteme.
Was nachgebessert werden muss
Aus Sicht des DBSV muss das Gesetz mindestens die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen wirksam ausgestalten. Konkret heißt das:
- pauschale Ausschlüsse von baulichen Änderungen sowie von Änderungen an Produkten und Dienstleistungen streichen,
- Ungleichbehandlungen nur bei zwingenden sachlichen Gründen zulassen,
- dem Gesetz „Zähne geben“, damit Betroffene effektiv gegen Benachteiligungen vorgehen können,
- die Regeln für Träger öffentlicher Gewalt verbessern.
Was das im Alltag bedeutet
Angemessene Vorkehrungen sind ein Kernbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 2 und 5): Die Verweigerung angemessener Vorkehrungen gilt dort als Diskriminierung. Für Menschen mit Down-Syndrom oder anderen Lernschwierigkeiten kann das zum Beispiel heißen: verständliche Informationen beim Arzt, beim Mobilfunkvertrag oder im Fitnessstudio, mehr Zeit oder eine Begleitperson. Für blinde Menschen geht es um zugängliche Automaten, Webseiten und Dokumente.
Wenn ein Gleichstellungsgesetz solche Anpassungen pauschal ausschließt oder keine wirksamen Durchsetzungsmöglichkeiten bietet, bleibt Gleichstellung auf dem Papier. Die Forderungen des DBSV sind deshalb für alle Menschen mit Behinderungen relevant. Der DBSV sieht nun die Abgeordneten in der Pflicht, deutlich nachzubessern.
Zur Stellungnahme des DBSV: https://www.google.com/url?q=https://www.dbsv.org/stellungnahme/anhoerung_bgg_2026.html&source=gmail&ust=1791525899604000&sa=E
Quelle: dbsv-direkt Nr. 36-26 des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes
Thema: Informationen Gesundheit Familie & Kind Selbsthilfe | 03.11.2026 |